Lieferbedingungen der FKT Formenbau- und Kunststofftechnik GmbH

1.1 Unsere Lieferbedingungen (LB-FKT) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.

1.2 Die LB-FKT gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es nochmals eines gesonderten Hinweises auf den Einbezug bedarf, es sei denn eine neue Fassung soll einbezogen werden.

1.3 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Zusagen zu machen, Verträge mündlich zu schließen oder mündliche Vertragsergänzungen zu vereinbaren, sofern sie nicht kraft Gesetz (z.B. Prokura) oder gesonderter Rechtsscheintatbestände als bevollmächtigt gelten.

1.4 Modelle, Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Materialien, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, bleiben unser Eigentum, selbst wenn die Herstellkosten ganz oder teilweise vom Besteller getragen werden. Wir behalten uns an Kostenanschlägen, Zeichnungen und kaufmännischen und technischen Unterlagen das Eigentum und das Urheberrecht vor. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sämtliche Dokumente an uns zurück zu gehen, Kopien dürfen nicht beim potentiellen Kunden verbleiben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

1.5 Die in Zusammenarbeit zwischen uns und dem Besteller gewonnenen Erkenntnisse und überlassenen Unterlagen dürfen - auch zu Werbezwecken - durch den Besteller Dritten nur mit unserer Zustimmung weitergegeben oder verwandt werden.

1.6 Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden technischen Vorgaben und Unterlagen die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass bei diesen Vorgaben und Unterlagen entsprechender Lieferung nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Uns obliegt keine Prüfungspflicht dahingehend. Werden wir aus einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, hat uns der Besteller schadlos zu halten.

2.1 Zu unseren Angeboten gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind innerhalb handelsüblicher Schwankungsbreiten nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden oder sich die Verbindlichkeit aus sonstigen Umständen ergibt.

2.2 Unsere übrigen technischen Angaben stellen regelmäßig bloße Beschaffenheitsangaben dar. Darüber hinausgehende Garantien bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

2.3 Unsere Angebote sind nicht bindend, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet oder zeitlich befristet abgegeben haben oder sich aus sonstigen Umständen unser Bindungswille klar und deutlich ergibt.

2.4 Der Vertrag kommt mit schriftlicher, fernschriftlicher oder in elektronischer Form verfasster Auftragsbestätigung zu Stande oder mit einer der Bestellung entsprechenden Lieferung. Auch Rechnungen oder von uns als verbindlich bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Willenserklärungen haben nur Verbindlichkeit, sofern durch unsere gesetzlichen Vertretungsorgane oder als gesetzlich bevollmächtigt geltende Mitarbeiter abgegeben sind.

3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk zzgl. gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Transport, Entladung und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Es bleibt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Einkaufspreise die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen.

3.3 Zahlungen werden mit Zugang der (Teil-)Rechnung fällig zu einem Drittel mit Auftragsbestätigung, zu einem Drittel mit Abnahme (Bemusterung) bei FKT und zu einem Drittel mit Endabnahme auf der Maschine des Kunden, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Uns bleibt es unbenommen, Zahlungen des Bestellers auf ältere Schulden trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers zu verrechnen.

3.4 Skontoabzug ist gesondert zu vereinbaren, er wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.

3.5 Zur Aufrechnung oder zum Einbehalten von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.6 Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

 

 

 

4.1 Die kompletten Auftragsunterlagen, wie verbindliche Artikelzeichnungen, Maschinenpläne, Werkzeugdatenblatt mit allen technischen Daten, müssen uns vor Konstruktionsbeginn schriftlich vorliegen.

4.2 Der Besteller legt die Schwindung, Anspritzung, Stahlqualitäten und Härte fest. Wir stehen für die Genauigkeit und Funktion der Form gemäß DIN 16901 ein, nicht jedoch für die Teile.

4.3 Der Konstruktionsentwurf, der die Lage der Ausstoßer, Segmentierung, Trennung und Temperierung darstellt, wird dem Besteller zur Kenntnisnahme und eventuellen Rückäußerung überlassen. Der abgezeichnete und damit freigegebene Entwurf ist binnen kürzester Zeit an uns zurückzugeben.

4.4 Zeichnungen, Modelle, Schablonen und andere Hilfsmittel, die durch uns angefertigt oder verwandt werden, bleiben unser Eigentum und sind nach Beendigung des Teilauftrages ohne Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts an uns zurück zu geben.

 

5.1. Der Besteller stellt uns unentgeltlich ausreichendes Mustermaterial zur Verfügung. Die Anzahl der kostenlosen Musterungen wird einvernehmlich festgelegt.

5.2. Die Zahl der Erstmuster wird im Angebot festgelegt. Weitere Muster werden zusätzlich berechnet. 
 

6.1 Lieferfristen stellen lediglich unseren internen Planungsstand dar und sind daher unverbindlich, vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung.

6.2 Verbindlich vereinbarte Lieferfristen sind mit Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens mit Verlassen des Werkes eingehalten. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Mitwirkungsverhandlungen des Bestellers voraus.

6.3 Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir geraten daher nicht in Verzug, solange die Selbstbelieferung ohne Verschulden der FKT unterbleibt. Erstreckt sich die fehlerhafte oder verzögerte unverschuldete Selbstbelieferung auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat ab Auslieferungstermin an den Besteller, werden wir leistungsfrei, Schadenersatzansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen.

6.4 Höhere Gewalt, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Naturereignisse und von uns nicht zu vertretende Transport- und Betriebsstörungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt entsprechend wenn die Gründe bei einem Unterlieferanten eintreten. Dauert die Hinderung nach vorstehenden Ereignissen mehr als zwei Wochen an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller erwachsen hieraus keine Zahlungsansprüche mit Ausnahme von Rückzahlungsansprüchen aus nicht verbrauchten Anzahlungen.

6.5 Für den Fall einer von uns verschuldeten Verzögerung der Lieferung ist der Besteller berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 0,5 v.H. je volle Woche, ggf. gequotelt auf Kalendertage, höchstens aber 5 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welcher nicht in zweckentsprechenden Betrieb genommen werden kann, zu fordern. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch uns bleibt zulässig.

 

7.1 Die Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

7.2 Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte.

7.3 Wird eine bestimmte Versendungsart vom Besteller vorgeschrieben, hat er die Mehrkosten im Verhältnis zur günstigsten Versendung zu tragen.

7.4 Die Gefahr geht mit Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens mit Verlassen des Werkes über. Verlangt der Besteller die Versendung, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur ab Werk über. Dies gilt auch dann, wenn wir andere Leistungen z.B. Versandkosten oder Aufstellung übernehmen oder den Transport selbst durchführen. Ebenfalls gilt dies für Teillieferungen.

7.5 Ist eine Abnahme erforderlich, ist die Funktionsabnahme (Bemusterung) in unserem Werk maßgeblich, die Gefahr geht mit ihr über, unabhängig von weiteren Messungen/ Untersuchungen der Ware beim Besteller. Die Abnahme hat zum mitgeteilten Termin zu erfolgen. Die Abnahme darf wegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigert werden. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Versand-/Abnahmebereitschaftsanzeige über.

7.6 Rücksendungen sind vorab mit uns abzustimmen.

7.7 Das Bekanntwerden einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers berechtigt uns noch offene Lieferungen einzustellen. Ein solcher Fall wird insbesondere bei einem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen angenommen. Wird uns in diesem Fall nicht Vorauskasse oder Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet binnen 2 Wochen ab Aufforderung, ist FKT zum Rücktritt von der vom Zahlungsrückstand betroffenen und den noch offenen Teillieferungen berechtigt.

7.8 Die Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden berechtigt FKT ebenfalls, offene Lieferungen einzustellen. Gelingt es dem Kunden nicht, die Rücknahme des Insolvenzantrages binnen 2 Wochen ab Antragstellung zu erreichen oder wird der Antrag binnen dieser Frist nicht abgewiesen, ist FKT zum Rücktritt vom Vertrag im Hinblick auf noch ausstehende Lieferungen berechtigt. Geleistete Anzahlungen können auch auf entgangenen Gewinn angerechnet werden. Macht FKT hiervon keinen Gebrauch, erfolgt die Lieferung nur gegen Barzahlung unter Erfüllung der Voraussetzungen eines Bargeschäftes.

 

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten aus den laufenden Geschäftsbeziehungen unser Eigentum. Der Besteller ist auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und vermischen/ verbinden sowie weiter zu veräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum nach §§ 947, 948 BGB geht das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der Ware wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Der Kunde ist Fremdbesitzer unserer Ware.

8.2 Wird von dem Besteller die Ware weiterveräußert, so tritt er uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf sowie aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegen den Dritterwerber in Höhe des Wertes des (Mit-) Eigentums sicherungshalber ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zum Einzug der Forderungen und Weiterleitung für unsere Rechnung bis auf Widerruf berechtigt. Der Widerruf wird bereits jetzt auf den Fall der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erklärt

8.3 Unser Eigentum ist bei Eintritt des Sicherungsfalles (z.B. Insolvenzantrag) unverzüglich heraus zu geben, einer Verwertungsbefugnis des Bestellers wird widersprochen. Hat der Besteller bereits weiter veräußert oder befindet sich die Ware nicht mehr beim Besteller, hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen Auskunft über den Verbleib unter Angabe des Ortes der Verbringung zu geben. Der Besteller hat uns zudem seinen Kunden binnen drei Tagen ab Aufforderung von unserer Forderungsinhaberschaft zu informieren.

8.4 Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Bestellers mit allen uns zustehenden Gegenforderungen aufzurechnen.

8.5 Überschreitet der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % geben wir nach Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil frei.

9.1 Der Liefergegenstand oder Teile davon, welche sich als bei Gefahrübergang nicht unerheblich mangelhaft erweisen, sind nach unserer Wahl neu zu liefern oder nachzubessern. Die Nacherfüllung ist mit dem dritten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen.

9.2 Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung

9.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel, resultierend aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafter Behandlung oder unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Ebenso ist die Gewährleistung ausgeschlossen für die Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder physikalische Einflüsse, welche durch FKT nicht zu verantworten sind. Ein nutzungsbedingter Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar.

9.4 Die Zusage von Mindestnutzungsgrößen (Stückzahl, Hub, Mengen) versteht sich bezogen auf eine 40 Stunden Arbeitswoche bzw. auf die entsprechende Stundenzahl auf Jahresbasis. Vorgeschriebene Wartungszyklen sind durch den Besteller genau einzuhalten, anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

9.5 Für Schutzrechtsverletzungen haften wir nur, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung der von uns gelieferten Gegenstände Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und uns die geplante Verwendung hinreichend genau durch den Kunden bekannt gegeben wurde. Haftet der Kunde neben uns für Schutzverletzungen erfolgt eine Teilung des Schadens nach Verantwortungsquoten.

9.6 Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen. Bei Lieferung offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf den Tag der Lieferung folgenden Werktages anzuzeigen, jedenfalls aber vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Entdeckung unter genauer Beschreibung zu rügen.

9.7 Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir die entstandenen Aufwendungen einschließlich der uns entstandenen Anwaltskosten nach Vergütungsvereinbarung ersetzt verlangen.

9.8 Für durch uns notwendig erachtete Nachbesserung oder Ersatzlieferungen ist uns ausreichend Gelegenheit und Zeit nach entsprechender Vorankündigung zu geben, andererseits werden wir für die aus der Verhinderung entstehenden Folgen frei. Nur in dringlichen Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden kann der Besteller einen Mangel selbst beheben und den Ersatz der Kosten verlangen.

9.9 Ersetzte Teile sind unser Eigentum.

9.10 Druckeinbehalte nach § 641, Abs. 3 BGB sind nur bis zur Höhe des zweifachen der Beseitigungskosten zulässig.

9.11 Wir haften auf Schadensersatz, sei es auf Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche, nur:

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit unseres Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln deren Abwesenheit garantiert wurde
  • bei Mängeln der Liefergegenstände, soweit nach Produktionshaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden gehaftet wird

Diese Schadensersatzansprüche verjähren nach gesetzlicher Frist.

9.12 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Vorhersehbarkeit bestimmt sich anhand der uns vom Besteller bei Vertragsschluss vorab gegebenen Informationen

9.13 Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Sache einschließlich der in 9.11. nicht erfassten mangelbedingten Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres, es sei denn die Sache ist ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechend für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Ist für die Gewährleistung eine bestimmte Höchstmenge, Stückzahl, Hubzahl oder sonstige Nutzungsgröße vereinbart, so endet die Gewährleistung mit Erreichen dieser Höchstmenge oder der vorgenannten Frist, je nach ersteintretendem Ereignis. Für Nutzungsgrößen ist die genaue Einhaltung der Wartungszyklen maßgeblich.

 

 

Vom Besteller überlassene Fertigungshilfsmittel werden 24 Monate nach Fertigstellung des Liefergegenstands durch uns aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist geht das Eigentum hieran unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Bestellers auf uns zu unserer freien Verfügung über. 
 

11.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Vertragspflichten ist unser Unternehmenssitz in Triptis.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.3 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für bei sachlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Jena, sonst Gera. In Ergänzung hierzu sind wir auch berechtigt, die Hilfe jedes anderen zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen.

11.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen Zustimmung.

11.5 Wir speichern Daten über unsere Geschäftsverbindungen nach Bundesdatenschutzgesetz.

11.6 Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt. Kann der Inhalt einer Klausel nach deren wörtlicher Gestaltung in einen wirksamen und den unwirksamen Teil getrennt werden, bleibt der wirksame Teil unberührt.

 
 

Einkaufsbedingungen der FKT Formenbau- und Kunststofftechnik GmbH

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen (nachfolgend EB-FKT) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen erkennen wir auch nicht an bei Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen oder bei Zahlung solcher Lieferungen oder Leistungen.

1.2 Diese EB-FKT gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines nochmaligen gesonderten Hinweises bedarf, es sei denn es soll eine abweichende Fassung einbezogen werden.

1.3 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Zusagen zu machen oder mündliche Vertragsergänzungen zu vereinbaren, sofern sie nicht kraft Gesetz (z.B. Geschäftsführung, Prokura) oder gesonderter Rechtsscheintatbestände als bevollmächtigt gelten.

1.4 Modelle, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen und sonstige Materialien, die wir dem Lieferanten bei Vertragsanbahnung oder zur Ausführung der Bestellung überlassen, dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten in keiner Form zugänglich gemacht werden oder für Dritte verwendet werden. Dasselbe gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel und Materialien hergestellten oder entwickelten Gegenstände, es sei denn, wir erklären uns mit dieser Verwendung einverstanden. Die in Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und FKT gewonnenen Erkenntnisse dürfen Dritten nicht weitergegeben werden.

1.5 Wir behalten uns an den unter Ziffer 1.4. genannten Gegenständen das Eigentum und das Urheberrecht vor. Nach Erledigung der Bestellung sind diese auf Anforderung einschließlich Kopien an uns zurückzusenden oder auf unseren Wunsch für eine befristete Zeit sorgfältig aufzubewahren. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

1.6 Durch FKT überlassenes Know-How oder in sonstiger Weise vertrauliche Daten kaufmännischer oder technischer Natur sind durch den Lieferanten geheim zu halten und Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zu offenbaren.

1.7 Die überlassenen Fertigungsmittel, Anfragen und Bestellungen dürfen nur mit unserer Zustimmung zu Werbe- oder Referenzzwecken verwandt werden.

 

 

 

2.1. Angebote des Lieferanten sind kostenlos und unverbindlich für uns.  

2.2. Unsere Bestellungen sind verbindlich, sofern schriftlich, per Telefax oder elektronischer Form durch einen Vertretungsberechtigten abgegeben und mit der Bestellnummer versehen.  

2.3. Wir halten uns an unsere Bestellungen 14 Tage ab dem auf der Bestellung angegebenen Datum gebunden. Der Vertrag kommt mit Eingang der unserer Bestellung entsprechenden Auftragsbestätigung bis zum Ablauf dieser Frist zu Stande.  
 

3.1. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern für jede Bestellung gesondert nach Lieferung in doppelter Ausführung mit Ausweis der Mehrwertsteuer unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums und der Lieferantennummer einzureichen.

3.2. Die vereinbarten Preise sind Netto-Festpreise in EURO zzgl. der bei Lieferung oder Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer frei Haus oder frei an den durch FKT angegebenen Bestimmungsort. Tagespreisschwankungen haben keine Auswirkungen auf die Festpreise.

3.3. Wir senden die Verpackung nicht zurück, sofern dies nicht gesondert ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten.

3.4. Wir zahlen bei Standardgattungsware (z.B. Stahl, Kunststoffgranulate) vorbehaltlich Skonto von 3 % bei Zahlung binnen 14 Tagen:

       a) bei Rechnungseingang 1. - 15. des laufenden Monats am 15. des Folgemonats ohne Abzug oder

       b) bei Rechnungseingang 16. - Letzter des laufenden Monats am 30. des Folgemonats ohne Abzug.

3.5. Bei Bezug von Spezialbaugruppen oder anderen Einzelfertigungen zahlen wir vorbehaltlich Skonto von 3 % bei Zahlung binnen 14 Tagen:

       a) zu 90 % des Auftragswertes 30 Tage netto ab Abnahme und Rechnungseingang bei FKT,  

       b) 10 % des Auftragswertes 30 Tage netto ab erfolgreicher Inbetriebnahme bei unserem Kunden und Rechnungseingang bei FKT, bei Unterbleiben                der Inbetriebnahme bei Kunden ohne Verschulden des Lieferanten spätestens 90 Tage nach Abnahme und Rechnungseingang bei FKT.

3.6. Der Beginn der Fristen der Ziffern 3.4. und 3.5. ist vom tatsächlichen vertragsgemäßen Eingang der Lieferung und vom Vorliegen einer korrekten Rechnung hierfür abhängig. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist das Datum der Bankanweisung durch FKT maßgeblich.  

3.7. Wir zahlen ausschließlich an den Vertragspartner, die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer Zustimmung.  

3.8. Wir können unsere Forderungen gegen die des Lieferanten aufrechnen oder die Zahlung oder Herausgabe zurückbehalten.

3.9. Halten wir die vorgenannten Zahlungsziele nicht ein, sind wir nach Mahnung nur verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch 8 % insgesamt zu zahlen. Weitere Ansprüche wegen der Verzögerung als solche sind ausgeschlossen. 
 

4.1. Die Übertragung der Ausführung der Lieferung oder von Dienstleistungen auf Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

4.2. Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich als wesentlicher Vertragsbestandteil einzuhalten. Unser Erfüllungsinteresse hängt hiervon ab.

4.3. Erkennt der Lieferant, dass er die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen, ohne dass er hierdurch von den Terminen und Fristen entbunden wird.

4.4. Die vorbehaltlose Annahme einer verspätet gelieferten Ware bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatz oder Vertragsstrafenansprüche.

4.5. Überschreitet der Lieferant die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 3 Werktage verwirkt er eine Vertragsstrafe von 0,25 % des Auftragswertes je Werktag ab dem 4. Werktage, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes. Bereits jetzt wird der Vorbehalt des Vertragsstrafenanspruches im Sinne des § 341 III BGB erklärt, einer gesonderten Vorbehaltserklärung bei Annahme oder zunächst vollständiger Zahlung der Rechnung bedarf es nicht. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.  

4.6. Ohne unsere Zustimmung muss FKT vorzeitig gelieferte Ware nicht annehmen, der Lieferant hat termingerecht erneut zu liefern.

4.7. Naturkatastrophen, Unruhen, allgemeine Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, welche zur Einstellung oder erheblichen Einschränkung der Produktion führen, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Lieferzeitpunkt zu verschieben, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen.

4.8. Wird über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt und erfolgt  nicht  binnen  2  Wochen  ab  Antragstellung  die  Rücknahme  des  Antrages  oder dessen gerichtliche Zurückweisung, ist die andere Vertragspartei berechtigt, für den noch nicht erfüllten Teil ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

 5.1. Wir können Transportwege, Transportmittel und Empfangsweg vorschreiben. Die Ware ist an die bei der Bestellung angegebene Anschrift, hilfsweise unseren Firmensitz zu liefern. Erfolgt die Lieferung in Abweichung zu Ziffer 3.2. nicht kostenfrei für uns, ist in Ermangelung von Weisungen unsererseits die preiswertere von mehreren Transportarten zu wählen, ohne dass Liefertermin und Sicherheit beeinträchtigt werden.

5.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben Anlieferungen von Montags bis Donnerstags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr und am Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr zu erfolgen. Anlieferungen zu anderen Zeitpunkten ohne besondere Vereinbarung gehen zu Lasten des Lieferanten.

5.3. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht erst bei unmittelbarer Inbesitznahme durch FKT oder den angewiesenen Empfänger am Bestimmungsort über.  

5.4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Transportmittelführer hat einen gesonderten Lieferschein mitzuführen. Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketanzeigen sowie im Schriftverkehr sind die vollständige Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellposition und unsere Teilenummer anzugeben.

5.5. Der Lieferant sichert mit der Versendung und/ oder Übergabe zu, dass die gelieferte Ware allen Gesetzen, Vorschriften, Richtlinien und Merkblättern entspricht, insbesondere den von zuständigen Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und Technischen Überwachungsvereinen erlassenen.

5.6. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen sind uns mitzuliefern. Elektrische Anlagen müssen den VDE-Vorschriften entsprechen. 
 

6.1. Für die Übereinstimmung von Stückzahl, Maß, Gewicht mit unserer Bestellung sind die Ergebnisse unserer Eingangsprüfung maßgebend. Die vorangegangene vorbehaltlose Übernahme vom Transporteur bedeutet keinen Verzicht unsererseits auf Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche.

6.2. Wir sind nicht verpflichtet, nicht bestellte Mehrlieferungen oder -leistungen, mangelhafte oder falsche Ware oder nicht vereinbarte Teillieferungen oder -leistungen anzunehmen.

6.3. Angaben in Prüfzeugnissen oder ähnlichen von uns angeforderten Bescheinigungen oder angeforderte Bestätigungen des Lieferanten gelten als selbständige Garantien, die über bloße Beschaffenheitsvereinbarungen hinausgehen.

6.4. Der Lieferant stellt durch sein eigenes Qualitätssicherungssystem die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen im Rahmen zumutbarer Aufwendungen sicher. Trotz dessen bestehende Mängel hat FKT bei offensichtlichen Mängeln und beidseitigem Handelskauf oder Werklieferungen binnen 7 Werktagen ab Wareneingang zu rügen. Verdeckte Mängel haben wir binnen 7 Werktagen ab Entdeckung zu rügen. Verdeckte Mängel liegen insbesondere vor, sofern der Mangel des gelieferten Produkts oder der durch den Lieferanten vorgenommenen Oberflächenveredlung von Halbzeugen prozessbedingt erst bei Funktionstests auf den Maschinen und Einrichtungen des Kunden der FKT feststellbar ist. Als derart feststellbar gelten auch Umstände, welche bei FKT selbst zwar technisch, jedoch kaufmännisch nur mit unzumutbarem Aufwand feststellbar wären.  

6.5. Der Lieferant haftet uns auch für Mangelfolge- und Begleitschäden.  

6.6. Der Lieferant haftet, soweit er dies zu vertreten hat auch dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung seiner Ware keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder Eigentumsrechte verletzt werden.  

6.7. Mängel berechtigen uns, neben sonstigen Ansprüchen auch Ersatz für nutzlos aufgewendete Materialien, Lohnkosten und Anwaltshonorare gemäß Vergütungsvereinbarung zu verlangen.  

6.8. Kommt der Lieferant seinen Gewährleistungspflichten nach Ablauf einer durch uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, können wir auf Kosten des Lieferanten Ersatz beschaffen und den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen.  

6.9. Sind bei einem Teillieferungsvertrag oder Rahmenvertrag vergleichbare Lieferungen an uns mehr als zweimal nicht nur unerheblich mangelhaft oder in sonstiger Weise nicht unerheblich vertragswidrig, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen des gesamten Vertrages fordern.

6.10. Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 36 Monaten. .  

6.11. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache belegbar im Risikokreis des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast für seine Entlastung. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten der etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.  
 

7. Eigentumsvorbehalte

7.1. FKT ist auch vor Zahlung zur Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte oder Rohmaterialen für sich als Hersteller sowie zur Verbindung und Vermischung berechtigt.

7.2. Überlässt FKT ihrerseits Rohmaterial zur Oberflächenveredlung an den Lieferanten bleibt das Eigentum der FKT hieran bestehen. Der Lieferant ist auf Verlangen der FKT zur sofortigen Herausgabe unbeschadet sonstiger gegenseitiger Rechte verpflichtet

8.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz in Triptis. Erfüllungsort für unsere Zahlungsleistungen ist stets Triptis.  

8.2. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für Verfahren mit sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Jena, in allen sonstigen Fällen Gera. FKT ist in Abweichung hiervon auch berechtigt, die Hilfe jedes anderen zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen.

8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  

8.4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen Zustimmung.

8.5. Wir speichern Daten über unsere Geschäftsverbindung in elektronischer Form.

8.6. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen davon nicht berührt. Kann der Inhalt der Klausel nach deren Wortlaut in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil getrennt werden, bleibt der wirksame Teil unberührt.         
 
 

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